Erläuterungen für Grundstückseigentümer in Sanierungsgebieten

Das Sanierungsverfahren

Die Durchführung der beiden aktuell laufenden Sanierungsmaßnahmen "Oos" und "Südliche Neustadt" erfolgt in umfassenden Verfahren. Es gelten die Vorschriften der Paragraphen 136 ff. des Baugesetzbuches (BauGB).

 

Der Sanierungsvermerk

Im Rahmen eines Sanierungsverfahrens ist die Stadt nach Satzungsbeschluss durch den Gemeinderat verpflichtet, dem Grundbuchamt gemäß § 143 BauGB mitzuteilen, welche Grundstücke innerhalb des Sanierungsgebiets gelegen sind. Das Grundbuchamt hat dann in die Grundbücher dieser Grundstücke einzutragen, dass eine Sanierung durchgeführt wird (Sanierungsvermerk).
 

Genehmigungspflicht / Sanierungsgenehmigung

In einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet unterliegen bestimmte Vorhaben und Rechtsvorgänge gemäß § 144 BauGB der Genehmigungspflicht. Einer schriftlichen Genehmigung (Sanierungsgenehmigung) bedürfen demnach:

  1. die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;
  2. die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts;
  3. ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird;
  4. die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
  5. die Teilung eines Grundstücks. 

Der Antrag auf eine Sanierungsgenehmigung kann bei der Stadt Baden-Baden (Fachgebiet Liegenschaften) schriftlich gestellt werden. Über die Genehmigung ist binnen eines Monats nach Eingang des Antrages zu entscheiden. Unter bestimmten Umständen kann die Frist verlängert werden. Die Genehmigung darf gemäß § 145 BauGB nur versagt werden, wenn die geplante Maßnahme bzw. das geplante Rechtsgeschäft die Sanierung wesentlich erschwert oder unmöglich macht oder dem Sanierungszweck zuwiderläuft. Die Genehmigung kann unter Auflagen, befristet oder auch bedingt erteilt werden. In bestimmten Fällen hat die Stadt eine Versagungspflicht.
 

Vorteile für private Gebäudeeigentümer

Bei umfassenden Gebäudemodernisierungen kann dem Eigentümer ein nicht zurückzuzahlender Zuschuss (Kostenerstattungsbetrag) gewährt werden. Die Förderrichtlinien können unter "Sanierungsgebiete" eingesehen werden.

Die bescheinigungsfähigen Kosten für eine umfassende Gebäudemodernisierung können im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gemäß §§ 7h, 10f und 11a des Einkommensteuergesetz (EStG) erhöht steuerlich abgesetzt werden. Eine entsprechende Bescheinigung stellt die Stadt dem Eigentümer nach erfolgreichem Abschluss der Modernisierung aus.

 

Ausgleichsbeträge

In einem Sanierungsgebiet werden keine Erschließungsbeiträge erhoben. Der Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen wird, wie der Bau von Gemeinbedarfseinrichtungen oder die Förderung von privaten Modernisierungsmaßnahmen aus dem Sanierungshaushalt gefördert. Allerdings ist durch einen unabhängigen Gutachter zu prüfen, ob die im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke durch die von der Stadt durchgeführten Maßnahmen im Wert steigen. Wird von dem unabhängigen Gutachter eine sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung festgestellt, ist der Eigentümer gemäß § 154 BauGB verpflichtet den entsprechenden Betrag (Ausgleichsbetrag) an die Stadt zu entrichten.Der eventuell anfallende Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung zu entrichten, kann aber auch vorzeitig vom Eigentümer abgelöst werden.

 

 

 

Ihr Ansprechpartner für Fragen und weitere Informationen:

Herr Sven Menzel
Telefon 07221 / 99292-120
menzel@gse-baden-baden.de